Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1 Name
Unter dem Namen
Schule und Weiterbildung Schweiz swch.ch
besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz und Vereinsjahr
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. Zweck
Art. 3 Zweck
Der Verein setzt sich ein für Weiterbildung im Bereich des Schul- und Erziehungswesens insbesondere für eine eigenverantwortliche Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung mit dem Ziel:
- eine humane Schule und eine ganzheitliche Bildung zum Wohl des Menschen zu fördern
- Schulentwicklungen zu unterstützen und Reformen anzuregen
- alle Unterrichtsbereiche zu pflegen
- die Sach-, Selbst-, Sozialkompetenz und die didaktische und methodische Kompetenz von Lehrenden zu erhöhen
- zur persönlichen Entwicklung und Stärkung von Lehrpersonen beizutragen
- das Recht auf individuelle Weiterbildung für Lehrpersonen zu stärken und in der Öffentlichkeit zu vertreten
- zur Koordination zwischen Schulstufen, Fachrichtungen und Kantonen einen Beitrag zu leisten
- die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Eltern und Lehrpersonen zu fördern. Der Verein verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Aktivitäten zur Zielerreichung
Zur Realisierung der gesetzten Ziele dienen insbesondere folgende Aktivitäten:
- Organisation von Weiterbildungskursen und Lehrgängen
- Herausgabe und Vertrieb von Materialien und Medien für den Volksschulbereich
- Herausgabe von pädagogischen Zeitschriften
- Förderung der Aus- und Weiterbildung der Kursleitenden
- Zusammenarbeit mit Kollektivmitgliedern, mit Verbänden der Lehrerschaft, mit Stufen- und Fachorganisationen, mit Lehrerinnen- und Lehreraus- und -weiterbildungsstellen, mit Behörden und mit Institutionen von Eltern und der Erwachsenenbildung.
Der Verein führt eine Geschäftsstelle, welche neben den Vereinsorganen für die Realisierung der obigen Ziele verantwortlich ist.
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein Schule und Weiterbildung Schweiz swch.ch kennt folgende Arten Mitgliedschaften:
a) Kollektivmitglieder
b) Einzelmitglieder
c) Ehrenmitglieder
Art. 6 Kollektivmitglieder
Als Kollektivmitglieder können Organisationen, welche mit der Volksschule verbunden sind und insbesondere Stufen- und Fachinteressen vertreten oder pädagogische und kulturelle Ziele verfolgen und welche die Bestrebungen von swch.ch unterstützen wollen, aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Kollektivmitglieder haben unabhängig von der Anzahl Mitglieder das Recht, drei Delegierte an die Generalversammlung abzuordnen. Jede delegierte Person vertritt an der Generalversammlung eine Stimme. Eine Kumulation von Stimmen in einer Person ist nicht gestattet.
Art. 7 Einzelmitglieder
Natürliche Personen, welche die Ziele von swch.ch unterstützen, können die Einzelmitgliedschaft beantragen.
Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet die Geschäftsleitung. Einzelmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Mitglieder des Vorstandes sind automatisch Einzelmitglieder des Vereins. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie diese, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise um swch.ch verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Lebzeit ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder und sind insbesondere stimm- und wahlberechtigt. Sie sind von allfälligen Pflichten, insbesondere von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
IV. Organisation
Art. 9 Organe
Der Verein verfügt über folgende Organe:
b) Vorstand
d) Kontrollstelle
Art. 10 Zusammensetzung der Organe
Bei der Zusammensetzung des in Art. 9 Buchstabe b genannten Organs ist soweit möglich auf die Schulstufen, auf die Herkunft aus verschiedenen Landesteilen, auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter und auf die Bedürfnisse der Organisation zu achten. Die Mitglieder müssen in der Regel aktiv mit der Schule oder dem Bildungs- und Erziehungswesen in Verbindung stehen.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung für den Verein
Die Vereinspräsidentin/der Vereinspräsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident sowie die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer zeichnen kollektiv zu zweien rechtsgültig für den Verein. Für klar abgegrenzte Sachbereiche kann der Vorstand besondere Zeichnungsberechtigungen beschliessen und insbesondere auch Einzelunterschriften erteilen.
IV a Generalversammlung
Art. 12 Funktion
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins swch.ch.
Art. 13 Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Kollektivmitglieder, den Einzelmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern.
Art. 14 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen
Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Vereinsjahr in der Regel im Monat Mai zusammen.
Ausserordentliche Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von vier Kollektivmitgliedern oder einem Fünftel aller Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen.
Art. 15 Einladung zu Generalversammlungen
Die Einladung zu ordentlichen Generalversammlungen erfolgt im Kursprogramm swch.ch und auf der Homepage des Vereins swch.ch (www.swch.ch). Die Traktandenliste für die ordentliche Generalversammlung wird jeweils bis spätestens 10. April auf der Homepage publiziert. Die Einladung zu den ordentlichen Generalversammlungen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitgliedes auf postalischem Weg.
Einladungen zu ausserordentlichen Generalversammlungen erfolgen zusammen mit der Traktandenliste auf postalischem Weg. Die Einladungen und Traktandenlisten werden auch auf der Homepage des Vereins swch.ch publiziert.
Art. 16 Zuständigkeiten
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes
b) Genehmigung der Tätigkeitsberichte der Organe
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Vereinspräsidentin/des Vereinspräsidenten
f) Wahl der Kontrollstelle auf Antrag des Vorstandes
g) Behandlung von Anträgen aller Organe
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Genehmigung des Budgets
j) Erlass und Änderung der Vereinsstatuten
k) Auflösung des Vereins und Festsetzung der Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Art. 17 Quoren bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt mit Ausnahme von Art. 16 Buchstaben j und k das einfache Mehr der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen. Im Falle von Art. 16 Buchstaben
j und k ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung vertretenden Stimmen notwendig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die einfache Mehrheit der an der GV vertretenen Stimmen kann eine geheime Abstimmung oder Wahl beschliessen.
Art. 18 Amtsperiode
Die Amtsperiode dauert vier Jahre. Wiederwahl ist für alle Funktionen ohne Einschränkungen möglich.
Art. 19 Vorschlags- und Antragsrecht der Vereinsorgane und Vereinsmitglieder
Alle Organe und alle Mitglieder des Vereins swch.ch haben das Recht, der Generalversammlung Wahlvorschläge und Anträge zu unterbreiten. Die Vorschläge und Anträge werden für die nach- folgende Generalversammlung traktandiert, sofern sie zwei Monate vor der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle eingetroffen sind.
IV b Vorstand
Art. 20 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der Vereinspräsidentin/dem Vereinspräsidenten sowie weiteren zwei bis sechs Mitgliedern.
Art. 21 Aufgaben
Der Vorstand ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Der Vorstand definiert die strategischen Vereinsziele und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Es stehen ihm alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
b) Er stellt die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung an und definiert unter Einhaltung der in den Statuten umschriebenen Rahmenbedingungen deren Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen.
c) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Kollektiv- und Ehrenmitgliedern sowie über den Ausschluss von Kollektiv-, Einzel- und Ehrenmitgliedern.
d) Der Vorstand legt besondere Zeichnungsberechtigungen gemäss Art. 11 fest.
e) Der Vorstand stellt Antrag an die Generalversammlung für die Wahl einer Kontrollstelle.
f) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Art. 22 Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er bestimmt insbesondere eine Vizepräsidentin/ einen Vizepräsidenten.
IV c Geschäftsleitung
Art. 23 Zusammensetzung
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die Bereichsverantwortlichen bilden zusammen die Geschäftsleitung.
Art. 24 Aufgaben
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer organisiert die Geschäftsleitung und leitet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vom Vorstand festgelegen Rahmenbedingungen.
Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte unter Beachtung von Art. 3 und 4 der Statuten.
Die Geschäftsleitung bestellt Kommissionen und stellt die Mitglieder der Redaktionen an. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Aufnahme von Einzelmitgliedern.
IV d Kontrollstelle
Art. 25 Kontrollstelle
Eine von der Generalversammlung gewählte ausgewiesene Fachperson amtet als Kontrollstelle. Sie prüft insbesondere die Jahresrechnung und erstellt einen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Die Kontrollstelle steht dem Vorstand und der Geschäftsleitung beratend zur Verfügung.
V. Finanzen
Art. 26 Gemeinnützigkeit
Der Verein swch.ch wird in gemeinnützigem Sinn ohne Gewinnstreben, aber unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze geführt.
Art. 27 Finanzierungsquellen
Die Finanzierung erfolgt durch:
a) Jahresbeiträge von Kollektiv- und Einzelmitgliedern
b) Ergebnisse aus den einzelnen Geschäftsbereichen
c) Darlehen und Kredite
d) Sponsoring
e) Subventionen, Legate und Schenkungen
Art. 28 Haftung für Vereinsschulden
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Organe, ihrer Mitglieder oder der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statutenrevision
Art. 29 Beschluss über Statutenrevision
Über Statutenänderungen entscheidet gemäss Art. 16 und 17 die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen. Änderungsanträge sind gemäss Art. 19 bis zwei Monate vor der Generalversammlung der Geschäftsstelle einzureichen.
VII. Auflösung des Vereins
Art. 30 Beschluss über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder von vier Kollektivmit- gliedern oder von einem Fünftel aller Mitglieder eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller an der Generalversammlung vertretenen Stimmen. Diese Generalversammlung entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Überschusses des Vereinsvermögens.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 31 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden von der Delegiertenversammlung des Vereins Schule und Weiterbildung Schweiz swch.ch am 9. Mai 2009 verabschiedet und per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die früheren Statuten.